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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 208/05
Rechtsgebiete: AUB 61, AUB 94


Vorschriften:

AUB 61 § 3 Abs. 4
AUB 94 § 2 I Nr. 1
Bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen kommt es ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das die Schädigung unmittelbar ausgelöst hat. Danach ist der Tod durch Ertrinken regelmäßig ein Unfalltod. Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (im Anschluss an BGH VersR 1977, 736).
Oberlandesgericht Stuttgart 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 208/05

Verkündet am 27. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus Unfallversicherung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Gramlich Richter am Oberlandesgericht Taxis Richter am Oberlandesgericht Schüler

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2005 - 18 O 104/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 102.258,00 €

Gründe:

A

Die Klägerin begehrt - als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Todesfall - Leistungen aus einer Unfallversicherung. Versicherte Person war der am 21.09.1930 geborene und am 13.03.2003 verstorbene W. S. (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.09.1996 - Bl. 101 d.A.). Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB G. zu Grunde, die weitgehend den AUB 61 entsprechen.

Der Versicherte hatte am Abend des 12.03.2003 in seinem Büro einen Geschäftstermin mit dem Zeugen R. G., der von 18.00 Uhr bis ca. 21.30 Uhr dauerte. Gegen 2.15 Uhr am 13.03.2003 wurde der Versicherte von der Klägerin, seiner Lebensgefährtin, tot in der Badewanne liegend aufgefunden. Aufgrund eines von der Klägerin veranlassten Notrufes trafen gegen 2.27 Uhr Polizeibeamte des Polizeireviers F. und gegen 2.29 Uhr der Notarzt Dr. E. im Haus des Versicherten ein. Dr. E. stellte keine Hinweise auf einen Selbstmord oder ein Tötungsdelikt fest (vgl. Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 101 UJs 1235/03 S. 5).

Auch die für die Leichenschau hinzugezogene Ärztin Dr. P. stellte keine äußeren Anzeichen von Gewalt fest. Gegenüber der Polizei (StA-Akte S. 7) hat sie weiter angegeben, als der Leichnam noch in der Badewanne gelegen habe, sei der Kopf außerhalb des Wassers gewesen. Der Verstorbene habe Schaum vor dem Mund gehabt. Die Leichenstarre sei an den Extremitäten bereits vollständig ausgeprägt gewesen. Weiter hat sie angegeben, aus ihr von der Klägerin übergebenen ärztlichen Unterlagen habe sie Diagnosen eines Immundefizit-Syndroms und eines Chronic-Fatigue-Syndroms entnehmen können. Vergleichbare Befunde ergeben sich aus dem von der Beklagten vorgelegten "Zusammenfassenden Befundbericht" von Dr. M. (Bl. 80 d.A., Anl. B 6).

Die mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten M. und G. haben den Leichenfundort (Zeitpunkt 4.45 Uhr) u.a. wie folgt beschrieben: Wassertemperatur 37° C, Raumtemperatur 23° C; Badewanne gefüllt bis ca. 3 cm unterhalb des Randes; am Badewannenrand im Kopfbereich bräunliche Schmutzantragungen; walnussgroßer Schaumpilz im Bereich des Mundes; unterhalb des Oberkörpers Kunststoffunterlage (Kopfunterlage, in der Badewannenmitte ca. 35 bis 75 cm große Badematte); bei Druck auf den Brustkorb Austritt von rötlich wässriger Flüssigkeit aus dem Mund; bei Drehen der Leiche weiterer Ausfluss rötlicher Flüssigkeit; Schaumpilznachbildung innerhalb von 30 Minuten, nachdem der Leichnam eine halbe Stunde auf dem Boden lag.

Zu der am Todestag um 6.45 Uhr durchgeführten polizeilichen Leichenschau hat der Polizeibeamte G. u.a. festgehalten: Am Kopf keine Verletzungen sicht- und tastbar; Leichenstarre an allen großen und kleinen Gelenken vollständig ausgeprägt; am Brustkorb keine Verletzungen; ebenso wenig an Armen, Händen, Beinen und Füßen.

Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Verstorbene an einem grippalen Infekt litt und dass er oft sehr heiß badete (StA-Akte S. 14 ff).

Wegen der Auffindenssituation des Verstorbenen wird ergänzend auf die von den Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder (Anlage zum Protokoll vom 26.06.2006 = Bl. 41 StA-Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens Sch. vom 28.04.2003 vorgelegt, wo es u.a. heißt:

"Auf Ihre Frage ob wir im Kopfbereich eine Wunde gesehen haben kann ich Ihnen nicht bestätigen aber beim säubern des Transportsarges waren im Kopfbereich Blutspuren im Sarginnern zu sehen."

Auf Veranlassung der Beklagten wurde am 17.03.2003 durch Dr. B., Facharzt für Rechtsmedizin, eine Leichenöffnung durchgeführt (zu den Einzelheiten vgl. Anl. K 2 - Bl. 8 ff d.A.). Weiter wurde im Auftrag der Beklagten ein toxikologisches Gutachten von Prof. Dr. W., Institut für Rechtsmedizin der Universität T. (Anl. K 3 und K 4 - Bl. 25 ff bzw. Bl. 35 ff d.A.) und ein rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. B. (Anl. K 5 - Bl. 37 ff d.A.) erstellt. Dabei wurden Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung nicht festgestellt. Die Einnahme des Medikaments Hymecromon (ein galleflussförderndes Mittel) bewegte sich im nichttoxischen Bereich. Auch im Rahmen der Obduktion konnten weder Verletzungen am Kopf noch Anhaltspunkte für eine Herzerkrankung festgestellt werden. Die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B. kamen zu dem Ergebnis, dass die Ermittlungsunterlagen und rechtsmedizinischen Befunde eindeutig für ein todesursächliches Ertrinken sprechen (mittelbares Ertrinken aus natürlicher Ursache, da kein Hinweis auf exogene Ursachen wie Gewalteinwirkung oder toxikologische Einwirkungen ersichtlich ist).

Mit Schreiben vom 06.05.2004 lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Tod des Versicherten W. S. durch Ertrinken eingetreten ist. Als sicheren Anhaltspunkt für einen Tod durch Ertrinken hat es den vor dem Mund des Versicherten gebildeten Schaumpilz angesehen. Ein Tod durch andere innere Vorgänge, z.B. Herzinfarkt, Hirnschlag oder Herzstillstand könne nach dem Ergebnis der Obduktion ausgeschlossen werden. Zwar würde sich aus dem Gutachten des Obduzenten Dr. B. die Möglichkeit einer Kreislaufsschwäche, die zu einer Bewusstseinsstörung führte, ergeben. Konkrete Anhaltspunkte würden jedoch nicht genannt. Möglichkeiten des Ertrinkens in der Badewanne bestünden auch, ohne dass Auslöser eine zu einer Bewusstseinsstörung führende Kreislaufschwäche sein müsse. Als Beispiel hierfür käme ein sog. Kehlkopfkrampf (Larynxschock) in Betracht. Das Vorliegen eines Haftungsausschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 hat das Landgericht nicht für bewiesen erachtet.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe sowohl auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung als auch auf einer Verletzung materiellen Rechts. Ein Unfallgeschehen als ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkenden Ereignisses sei nicht bewiesen. Die Klägerin hätte dazu eine Kausalkette darlegen und beweisen müssen, an deren Anfang an äußeres Ereignis gestanden hätte. Im konkreten Fall, dass die denknotwendig jedem Ertrinkungstod vorausgehende Bewusstlosigkeit ihrerseits auf ein von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis zurückzuführen sei.

Demgegenüber ergebe sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten als nahe liegend folgende Kausalkette: Baden in sehr warmem Wasser - bestehendes chronisches Müdigkeitssyndrom - Kreislaufschwäche - dadurch bedingte Bewusstseinstrübung bzw. Bewusstseinsverlust - Tonusverlust der Beinmuskulatur - Ertrinken in der Badewanne. Damit sei das Ertrinken durch innere körperliche Vorgänge ausgelöst worden. Davon abgesehen sei mit dem vom Sachverständigen angenommenen Kausalverlauf der Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, dass die Ursache des Untergehens eine Bewusstseinsstörung gewesen sei, weshalb ein zur Leistungsfreiheit der Versicherung führender Ausschlussgrund vorliege. Der vom Landgericht als Grund für das Ertrinken angenommene Larynxschock ließe krampfhafte Bewegungen erwarten, die zu äußerst heftigem Kontakt der Extremitäten mit der Badewanne hätten führen müssen, wofür Spuren nicht festgestellt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beweis eines Ausschlusstatbestandes sei der Beklagten nicht gelungen, weil auch der Sachverständige andere Geschehensabläufe als den von ihm als am wahrscheinlichsten angenommenen nicht ausschließen könne. Auch der beklagtenseits angeführte Anscheinsbeweis führe bei näherer Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Bereits die Umstände, dass ein großer Schaumpilz vorhanden war, der sich nach einiger Zeit nachbildete und dass eine erhebliche Flüssigkeitsmenge im Magen festgestellt wurde, würden gegen eine innere Ursache für den Ertrinkungstod sprechen. Wäre der Versicherte tatsächlich unter Wasser bewusstlos gewesen, wären diese Befunde nicht in dieser Ausprägung vorhanden gewesen. Davon abgesehen sprächen Blutspuren auf der Badematte vor der Badewanne und in dem Transportsarg für eine Kopfverletzung des Versicherten, was darauf hindeute, dass dieser bemüht war, sich wieder über Wasser zu retten.

Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (111 UJs 1235/03) wurden beigezogen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. S. und K. S. (Kinder der Klägerin), Kriminaloberkommissar G. und Kriminalhauptkommissar M. (ermittelnde Polizeibeamte), Dr. R. E. (Notarzt), Dr. C. P. (Ärztin, die die Leichenschau vorgenommen hat) und Dr. D. B. (Obduzent und von der Beklagten beauftragter Gutachter). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2006 (Bl. 186 ff d.A.) Bezug genommen. Weiter hat der Senat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. E. M. (Universitätsklinikum U.) eingeholt (Bl. 159 ff d.A.), das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2006 (Bl. 198 ff d.A.) erläuterte.

B

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Klägerin stehen keine Leistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung wegen des Todes des Versicherten W. S. zu. Anders als das Landgericht sieht der Senat das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 3 Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen, die § 3 Abs. 4 AUB 61 entsprechen, als bewiesen an. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Ertrinkungstod des Versicherten auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.

1.

Der Senat folgt dem Landgericht insoweit, als davon auszugehen ist, dass der Tod des Versicherten durch Ertrinken eintrat.

a) In der Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen komme es ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat, nicht aber auf dessen einzelne Ursachen, die nur im Rahmen der Ausschlussklauseln eine Rolle spielen können (BGHZ 23, 76, 80 = VersR 1957, 90; Eichelmann VersR 1972, 411). Beweisbelastet für den Unfall, hier den Tod durch Ertrinken, ist der Anspruchsteller (Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter). Er braucht jedoch nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls zu beweisen, es genügt die Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (BGH VersR 1977, 736). Danach ist der Tod durch Ertrinken ein Unfalltod, ohne dass es dabei auf die Ursache des Ertrinkens ankäme. Das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf stellt das von außen auf den Körper wirkende Ereignis dar, das den Tod unmittelbar verursacht (BGH VersR 1977, 736; Prölss/Martin/Knapp-mann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rn. 9; Eichelmann a.a.O.; teilweise abweichend: Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1 AUB Rn. 33, 34, wonach ein Unfall durch Ertrinken nur angenommen werden könne, wenn die zum Ertrinken führende Kausalkette bereits vorher in einer für den Versicherten unausweichbaren Weise mit einem Geschehen außerhalb des Körpers begonnen habe).

b) Entscheidend für einen Ertrinkungstod (z.B. zur Abgrenzung von einem Herztod) spricht ein Schaumpilz vor dem Mund der geborgenen Leiche, falls die möglichen Alternativursachen für den Schaumpilz - Intoxikation durch hochgradige Alkoholisierung, Erwürgen, Erdrosseln - zuverlässig ausgeschlossen werden können (Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Obduktion ist - wie der von der Versicherung beauftragte Sachverständige Dr. B. und der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. M. übereinstimmend bekundet haben - von einem Tod durch Ertrinken auszugehen. Für Herzinfarkt, Hirnschlag oder Herzstillstand als unmittelbare Todesursache gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

2.

Obwohl ein bedingungsgemäßer Unfall vorliegt, ist die Beklagte leistungsfrei, weil ein Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 4 AUB 61 vorliegt. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - anders als das Landgericht - davon überzeugt, dass eine Bewusstseinsstörung den Ertrinkungstod des Versicherten verursacht hat und andere Ursachen für das Ertrinken ausscheiden. Dabei ist der Beweis einer Tatsache nicht erst dann als geführt anzusehen, wenn eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden kann. Vielmehr genügt im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung eine Gewissheit für die Überzeugungsbildung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 und ständig).

a) Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. besteht nach dem Spurenbild und den Sektionsbefunden kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Versicherte in der Badewanne im Zustand der Bewusstlosigkeit oder schwerster Bewusstseinstrübung mit weitestgehend erloschenen Schutzreflexen unter Wasser geraten und dort ertrunken ist. Wenn eine Intoxikation - durch Alkohol, Medikamente oder auch Kohlenmonoxid - ausscheidet, ist die bei weitem nahe liegendste Erklärung für die Bewusstseinsstörung eine innere Ursache. Dabei ist in erster Linie an Herzrhythmusstörungen zu denken, ausgelöst durch einen akuten Atemwegsinfekt mit fraglicher Herzbeteiligung in Kombination mit starker, akuter Überwärmung. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des Obduzenten Dr. B., der ebenfalls eine Bewusstseinsstörung als nahe liegendste und einzig nachvollziehbare Todesursache beschrieben hat.

b) Ein vom Landgericht in Erwägung gezogener Larynxschock (Kehlkopfkrampf oder Stimmritzenkrampf) kann - dem Sachverständigen Prof. Dr. M. folgend - nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden. Ein sog. Kehlkopfschock verhindert das weitere Einströmen von Ertrinkungsflüssigkeit in die Atemwege, allerdings auch die Atmung. Dieser Zustand bedingt jedoch keine sofortige Handlungsunfähigkeit. Ein Kehlkopfschock löst sich wieder. Eine in einer Badewanne liegende Person kann sich relativ einfach mit dem Kopf über den Wasserspiegel aufrichten. Durch das eindringende Wasser in den Kehlkopf kommt es zu starken krampfartigen Hustenbewegungen. Auch diese Situation ist für einen bewusstseinsklaren Menschen beherrschbar. Bei einer - nach den Schilderungen der Zeugen G. und M. - bis 3 cm unter den Badewannenrand gefüllten Badewanne wäre aufgrund der zu erwartenden ruckartigen Körperbewegungen mit einem Überschwappen einer erheblichen Wassermenge zu rechnen gewesen. Feuchtigkeitsspuren im Bad wurden aber weder von den beiden Polizeibeamten noch von den Ärzten Dr. E. und Dr. P. noch von den Kindern der Klägerin bekundet. Eine Fußbodenheizung, die zum schnellen Verdunsten einer auch größeren Wassermenge führen könnte, war in dem Badezimmer nicht installiert.

Als widerlegt anzusehen ist der Einwand der Klägerin, die vorliegenden Befunde - großer, sich nachbildender Schaumpilz und große Flüssigkeitsmenge im Magen des Ertrunkenen - würden für einen sog. "verkürzten Ertrinkungsvorgang" sprechen; dabei handele es sich um Vitalitätszeichen, die nicht in dieser Ausprägung vorhanden gewesen wären, wenn der Versicherte tatsächlich unter Wasser bewusstlos gewesen wäre. Dazu hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Größe des Schaumpilzes in keiner Relation zur Intensität eines Todeskampfes steht. Aus der Größe des Schaumpilzes könne bei einer Ertrinkungsleiche kein Rückschluss gezogen werden. Auch im Zustand der Bewusstlosigkeit könne der Schluckreflex noch in einem Umfang vorhanden sein, dass sich die Menge von 0,8 l Flüssigkeit im Magen ansammelt. Bei einem Tod in der Badewanne könne man andererseits ein passives Hineinlaufen des Wassers in den Magen nicht annehmen.

Selbst bei einem extrem unwahrscheinlichen augenblicklichen Herzstillstand als Folge des Vagusreflexes bestehen - so der Sachverständige Prof. Dr. M. - noch mehrere Sekunden Handlungsfähigkeit, um den Kopf außerhalb des Wassers zu bringen. Ein derartiges Phänomen hat der Sachverständige als "absolute Rarität" bezeichnet. Selbst dann wären motorische Reaktionen ausgelöst worden, die bei der randvoll gefüllten Badewanne zu - hier nicht festgestellten - Wasserspuren führen mussten.

c) Dass der Versicherte schlafend mit den Atemöffnungen unter Wasser geraten sein könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Er wäre dann mit nachfolgender reflektorischer Hustenattacke aufgewacht und hätte, da er sich nicht in einem tiefen Gewässer befunden hatte, mühelos den Kopf über die Wasseroberfläche bringen können.

d) Vernünftige Zweifel ergeben sich für den Senat auch nicht durch die von den Zeugen S. S. und K. S. beschriebenen Blutspuren auf der Badematte und den vom Bestattungsunternehmen bestätigten Blutspuren im Transportsarg. Es ist nicht gesichert, dass diese Blutspuren von äußeren Verletzungen herrührten. Dagegen spricht insbesondere, dass solche weder von den Ärzten E. und Dr. P. noch von den die Ermittlung führenden Polizeibeamten G. und M. noch von dem Obduzenten Dr. B. festgestellt wurden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Polizeibeamten G. und M. im Rahmen der von ihr durchgeführten Besichtigung der Leiche mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen sind und eventuelle Verletzungsspuren am Körper des Versicherten festgestellt hätten. Der Beweiswert ihrer Aussage wird nicht dadurch getrübt, dass sie vor dem Senat unterschiedliche Angaben dazu machten, wer die Leiche manuell untersucht und wer Protokoll geführt hat. Nach den Gesamtumständen ist nicht auszuschließen, dass die von den Zeugen S. beschriebenen rötlichen Spuren auf der Badematte von der rötlich-bräunlichen Flüssigkeit herrührt, die im Mundbereich des Versicherten ausgetreten ist.

3.

Dass die für das Ertrinken ursächliche Bewusstseinsstörung ihrerseits auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist - z.B. Bewusstlosigkeit infolge eines Sturzes -, hat die Klägerin nicht bewiesen. Für einen derartigen Unfallmechanismus gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, insbesondere keine dafür sprechenden Verletzungsspuren am Körper des Versicherten. Auch fehlen dafür sprechende Spuren im Badezimmer, insbesondere übergelaufenes Wasser aus der randvoll gefüllten Badewanne.

Aufgrund dieser gesamten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass eine Bewusstseinsstörung Ursache für das Ertrinken des Versicherten war und vernünftige Zweifel aufgrund anderer nicht nur theoretisch denkbarer Umstände ausgeschlossen werden können.

4.

Davon abgesehen spräche auch der Beweis des ersten Anscheins für eine innere Ursache des Ertrinkens. Darauf kann sich der Versicherer dann berufen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass der Ertrunkene in ruhigem, normal temperiertem Wasser ohne äußere Einflüsse und ohne Abwehrkampf untergegangen ist (Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 1 Rn. 78; Grimm a.a.O. § 1 Rn. 35; Eichelmann a.a.O.). Davon ist nach dem oben Ausgeführten auszugehen.

Der Klägerin ist es nicht gelungen, den für die Beklagte streitenden Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass sie Spuren, die auf einen Abwehrkampf hindeuten oder einen Unfall als Auslöser einer Bewusstseinsstörung beweist. Auch vermochte sie keine Ertrinkensursache als nicht nur theoretische Möglichkeit darzulegen, deren Auslöser nicht eine zu einer Bewusstseinsstörung führende innere Ursache, wie z.B. eine Kreislaufschwäche, war.

II.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Verteilung der Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls und das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen zu Gunsten des Unfallversicherers. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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